Bun­des­auf­sicht­li­che Wei­sung zur Regel­be­darfs­stu­fe 3

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les hat am 31.03.2015 eine bun­des­auf­sicht­li­che Wei­sung (2015/1) erteilt, wonach erwach­se­nen Leis­tungs­be­rech­tig­ten nach dem Vier­ten Kapi­tel SGB XII, die weder einen Ein-Per­so­nen­haus­halt, noch einen Allein­er­zie­hen­den-Haus­halt, noch einen Paar­haus­halt füh­ren, die Regel­be­darfs­stu­fe 3 zuge­ord­net wird.

KDN.sozial konn­te sei­nen Anwen­dern bereits am 11.05.2015 eine maschi­nel­le Lösung zur Ver­fü­gung stel­len, die die Gewäh­rung des höhe­ren Regel­be­darfs inklu­si­ve der erhöh­ten Mehr­be­dar­fe für die betrof­fe­nen Leis­tungs­be­rech­tig­ten vor­sieht. Die­se Lösung ermög­licht auch eine voll­au­to­ma­ti­sche Abwick­lung des Nach­be­rech­nungs­zeit­raums ab dem 01.01.2013.

Die aus­ge­lie­fer­ten Pro­gram­me sind dar­über hin­aus so kon­fi­gu­rier­bar, dass ent­spre­chen­de Leis­tun­gen auch an Berech­tig­te nach dem 3. Kapi­tel SGB XII und nach dem Asyl­bLG aus­ge­zahlt wer­den können.

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