Bundesteilhabegesetz bittet zur 3. Reformstufe
Das Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes am 01.01.2020 bedeutet im Wesentlichen den vollständigen Übergang der Eingliederungshilfe aus dem 6. Kapitel SGB XII in den Teil 2 des SGB IX sowie die gesetzliche Umdeutung vollstationärer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in besondere Wohnformen. Damit verbunden kommt es zur Trennung bisheriger Komplexleistungen in Fachleistungen nach dem SGB IX und existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII.
Die Folgen o. g. Änderungen strahlen sowohl fachlich als auch softwaretechnisch entsprechend tief aus.
Trennung — Import-Tool zur Datenübernahme von den Landschaftsverbänden
Durch die o. g. Trennung verlagert sich die sachliche Zuständigkeit für den Teil der existenzsichernden Leistungen vom überörtlichen auf den örtlichen Sozialhilfeträger.
Um die geeigneten Fallbestände der Landschaftsverbände im Rahmen eines Datentransfers verwenden zu können, wird KDN.sozial ein Import-Tool bereitstellen, das die Austauschdatenbank befüllt und von dort mindestens — je nach örtlicher Konfiguration — die Möglichkeit zur Erzeugung von Fallhülsen bietet.
Existenzsichernde Leistungen und besondere Wohnformen
Während der Gesetzgeber mit dem “Starke-Familien-Gesetz” und dem “Reparaturgesetz BTHG” seinen gesetzlichen Regelungen weiteren Feinschliff verleiht, arbeitet KDN.sozial — mit fachlicher Unterstützung eines eigens dafür gegründeten Arbeitskreises — intensiv an den notwendigen Änderungen und Anpassungen in der Software.
Neben dem Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sind es insbesondere die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen, die nicht nur vollständig und rechtskonform, sondern möglichst auch komfortabel und einfach im Webdialog abzubilden sind.
Eingliederungshilfe — Fachleistungen nach dem SGB IX
Zukünftig werden die Fachleistungen ausschließlich nach dem SGB IX bewilligt. Zur eindeutigen Differenzierung zwischen den bisherigen Eingliederungsleistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII und den künftigen Fachleistungen nach dem SGB IX ist beabsichtigt, in diesem Bereich ab 01.01.2020 komplett neue Hilfeartenschlüssel zur Verfügung zu stellen.
Weitere Auswirkungen der rechtlichen Änderungen, wie z. B. auf die Bescheid- und Statistikprogramme, komplettieren den Auftrag, den der Gesetzgeber fachlich — und indirekt auch technisch — bereits erteilt hat und gegebenenfalls noch erteilen wird.
KDN.sozial wird alles daransetzen, mit der fachlichen Unterstützung des Arbeitskreises, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der 3. Reformstufe, die am 01.01.2020 bestehende Rechtslage im Leistungsverfahren abzubilden.
Unsere Ansprechpartner:
Marc Neesen (Tel.: 05251/132–2‑478)
Julia Kerner (Tel.: 05251/132–2‑437)