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Ein­rich­tung neu­er Unter­kunfts­kos­ten­schlüs­sel (UKS)

Mit den Ände­run­gen des § 45a Abs. 2 SGB XII hat der Gesetz­ge­ber fest­ge­legt, dass bei der Ermitt­lung der durch­schnitt­li­chen Warm­mie­te von Ein­per­so­nen­haus­hal­ten zwi­schen den “aner­kann­ten ange­mes­se­nen Bedar­fen für Unter­kunft“ sowie den “aner­kann­ten ange­mes­se­nen Bedar­fen für Hei­zung“ dif­fe­ren­ziert wer­den muss.

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