Einrichtung neuer Unterkunftskostenschlüssel (UKS)
Mit den Änderungen des § 45a Abs. 2 SGB XII hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten zwischen den “anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft“ sowie den “anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung“ differenziert werden muss.