Mit den Änderungen des § 45a Abs. 2 SGB XII hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten zwischen den “anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft“ sowie den “anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung“ differenziert werden muss.
Für die Umsetzung dieser gesetzlichen Änderung wurde mit Verfahrenspflege vom 13.11.2023 ein neuer Unterkunftskostenschlüssel zur Verfügung gestellt, womit unangemessene Heizkosten differenziert von der unangemessenen Bruttokaltmiete während des Kostensenkungsverfahrens bzw. der Karenzzeit entsprechend gekennzeichnet werden können.
Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten zur Verrechnung von Nachzahlungen und Guthaben aus Heizkostenabrechnungen für die Verrechnung beim Energieversorger erweitert. Auch hierfür wurden neue Unterkunftskostenschlüssel bereitgestellt.
Hierdurch wird nun in Verbindung mit dem korrespondierenden Zahlschlüssel beim Zahlungsempfänger die Möglichkeit geschaffen, neben der reinen Zahlung für Beträge an den Energieversoger, auch die entsprechende Abrechnung zu erfassen und direkt an den Zahlungsempfänger zu überweisen bzw. zu kürzen.
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