Mit den Ände­run­gen des § 45a Abs. 2 SGB XII hat der Gesetz­ge­ber fest­ge­legt, dass bei der Ermitt­lung der durch­schnitt­li­chen Warm­mie­te von Ein­per­so­nen­haus­hal­ten zwi­schen den “aner­kann­ten ange­mes­se­nen Bedar­fen für Unter­kunft“ sowie den “aner­kann­ten ange­mes­se­nen Bedar­fen für Hei­zung“ dif­fe­ren­ziert wer­den muss.

Für die Umset­zung die­ser gesetz­li­chen Ände­rung wur­de mit Ver­fah­rens­pfle­ge vom 13.11.2023 ein neu­er Unter­kunfts­kos­ten­schlüs­sel zur Ver­fü­gung gestellt, womit unan­ge­mes­se­ne Heiz­kos­ten dif­fe­ren­ziert von der unan­ge­mes­se­nen Brut­to­kalt­mie­te wäh­rend des Kos­ten­sen­kungs­ver­fah­rens bzw. der Karenz­zeit ent­spre­chend gekenn­zeich­net wer­den können.

Dar­über hin­aus wur­den die Mög­lich­kei­ten zur Ver­rech­nung von Nach­zah­lun­gen und Gut­ha­ben aus Heiz­kos­ten­ab­rech­nun­gen für die Ver­rech­nung beim Ener­gie­ver­sor­ger erwei­tert. Auch hier­für wur­den neue Unter­kunfts­kos­ten­schlüs­sel bereitgestellt.

Hier­durch wird nun in Ver­bin­dung mit dem kor­re­spon­die­ren­den Zahl­schlüs­sel beim Zah­lungs­emp­fän­ger die Mög­lich­keit geschaf­fen, neben der rei­nen Zah­lung für Beträ­ge an den Ener­gie­ver­so­ger, auch die ent­spre­chen­de Abrech­nung zu erfas­sen und direkt an den Zah­lungs­emp­fän­ger zu über­wei­sen bzw. zu kürzen. 

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