Familienversicherung SGB II
Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung im SGB II
Durch Änderungen in den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a und 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V entfällt zum 01.01.2016 der Vorrang der Familienversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit der Folge, dass die bislang familienversicherten Personen ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig werden (Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung — GKV-FQWG).
Daneben sind auch die beitragspflichtigen Einnahmen von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, in § 232a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und in § 57 Abs. 1 Satz 2 SGB XI für die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung neu geregelt worden. Als beitragspflichtige Einnahmen dieser Personen gilt demnach in der Krankenversicherung das 0,2060fache und in der Pflegeversicherung das 0,2172fache der monatlichen Bezugsgröße (ab 01.01.2016 = 2.905 €). Dabei betragen die Beitragssätze in der Krankenversicherung 14%, für den Zusatzbeitragssatz 1,1% und in der sozialen Pflegeversicherung 2,35%. Dies führt zu einem pauschalen Beitragssatz in der Krankenversicherung von 90,36 € (2.905 € x 0,2060 x 15,1%) und in der Pflegeversicherung 14,83 € (2.905 € x 0,2172 x 2,35%).
Abweichend von dem Grundsatz in § 223 Abs. 1 SGB V, der eine kalendertägliche Zahlung der Beiträge vorsieht, sind die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II für jeden Kalendermonat zu zahlen, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht.
Diese Neuregelung bedeutet, dass für jeden Monat, in dem Arbeitslosengeld II bezogen wird, zukünftig eine pauschale beitragspflichtige Einnahme gilt, deren Höhe unabhängig davon ist, für wie viele Tage Arbeitslosengeld II bezogen wird und ob daneben noch weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden.
Mit Verfahrenspflege vom 05.11.2015 hat KDN.sozial ein Programm ausgeliefert mit dem in laufenden Leistungsfällen für familienversicherte Empfänger von Arbeitslosengeld II — vorbehaltlich der Inanspruchnahme des Kassenwahlrechts durch den Leistungsempfänger — eine maschinelle Umsetzung auf die Pflichtversicherung vorgenommen wird und daneben auch evtl. vorhandene weitere beitragspflichtige Einnahmen zum 01.01.2016 löscht.